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Rückkehr nach Deutschland

Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland gearbeitet haben und nach Deutschland zurückkehren wollen, müssen diesen Schritt genau so gut planen und vorbereiten, wie seinerzeit die Ausreise ins Ausland. Wer zurückkommt, braucht eine neue Wohnung, muss sich gegebenenfalls um die Schule für seine Kinder kümmern und hat einige organisatorische Aufgaben zu erledigen. Wer nicht als entsandter Arbeitnehmer im Auftrag einer deutschen Firma im Ausland tätig war, braucht einen neuen Arbeitsplatz und muss möglicherweise auch eine kurze Phase der Arbeitssuche einplanen. Je früher Sie mit der Jobsuche anfangen, desto besser. Um Ihnen den Wiedereinstieg in Deutschland etwas zu erleichtern, haben wir nützliche Informationen für Sie zusammengestellt.

 

Was sie schon im Ausland tun können ....


Nach Jobs in Deutschland suchen
Sie können bereits vor der Rückkehr aus dem Ausland auf die Suche nach geeigneten Stellen gehen. Die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit unter http://jobboerse.arbeitsagentur.de bietet Ihnen einen umfassenden Überblick über das aktuelle Stellenangebot in Deutschland. Wenn Sie schon wissen, in welcher Stadt oder Region in Deutschland Sie künftig wohnen wollen, kann die Jobsuche auf Stellen in der näheren Umgebung des neuen Wohnorts eingegrenzt werden.

Registrierung als Bewerber
Auch Arbeitgeber gehen auf unserer Vermittlungsplattform auf die Suche. Wenn Sie sich für die Veröffentlichung Ihres Bewerberprofils entscheiden, erhöhen sich Ihre Chancen zusätzlich. Sie geben Arbeitgebern damit die Möglichkeit, mit Ihnen in Kontakt zu treten. Ihr Profil können Sie unter http://jobboerse.arbeitsagentur.de selbst eingeben.

Mit Ihren Daten kann unser Vermittlungssystem nun auch automatisch nach Stellen suchen und benachrichtigt Sie, wenn passende Stellen gefunden wurden. Um diese Funktionalität der Börse nutzen zu können, müssen Sie sich registrieren. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie dann eine postalische Bestätigung mit allen Zugangsdaten. Über unser „Check in“ können Sie Ihre Daten bequem eingeben.


Wichtige Unterlagen besorgen
Ihr Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung wird unter anderem durch Zeiten beitragspflichtiger Beschäftigung begründet. Damit Beiträge, die Sie in die Sozialversicherung im EU/EWR-Ausland oder in der Schweiz eingezahlt haben, nicht verloren gehen und auch in Deutschland geltend gemacht werden können, wurde ein standardisierter Formularsatz entwickelt. Für die EU-Länder gelten die Formulare "Portable Documents" (PD U) und für die EWR-Staaten sowie die Schweiz bis auf weiteres die E-Formulare.

Versicherungszeiten im Ausland müssen, wenn Sie Leistungen bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland beantragen, mit Hilfe des Formblatts PD U1/E301 nachgewiesen werden. Alle für die Berechnung relevanten Zeiträume werden dort übersichtlich aufgelistet.

Der Nachweis von Versicherungszeiten mit dem Formblatt PD U1/E301 allein genügt allerdings nicht, um Leistungen zu beziehen. Wer in Deutschland Arbeitslosengeld erhalten möchte, muß zwischen Rückkehr und Antragstellung versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Hinweise auf Ausnahmeregelungen und weitere Anspruchsvoraussetzungen erhalten Sie in unserer Broschüre Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung Merkblatt 20 EU zw. Merkblatt 20 EWR - CH. Weiterführende Informationen erhalten Sie auch auf unserer Seite www.zav.de/arbeiten-in-deutschland.

Arbeitsuchend melden bei der Agentur für Arbeit
Sie können sich bereits drei Monate vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses im Ausland bei der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland als arbeitsuchend registrieren lassen. Damit kann die Zeit vor der tatsächlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für die aktive Arbeitplatzsuche genutzt werden. Falls Sie bei der Rückkehr nach Deutschland nicht sofort ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis aufnehmen können, müssen Sie sich zum frühest möglichen Zeitpunkt unbedingt persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Mitnahme von Leistungsansprüchen zur Stellensuche in Deutschland – PD U2/E303
Falls Sie im europäischen Ausland (EU/EWR/Schweiz) Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen, können Sie diesen Leistungsanspruch unter Umständen nach Deutschland mitnehmen. Die Mitnahme von Ansprüchen muss bei der Arbeitsverwaltung im Ausland frühzeitig beantragt werden und ist nur möglich, wenn Sie zum Zeitpunkt der Ausreise bereits mindestens vier Wochen arbeitslos gemeldet waren, die Arbeitsverwaltung Ihnen aber kein adäquates Arbeitsangebot vorlegen konnte oder aufgrund der momentanen Arbeitsmarktlage eine zeitnahe Vermittlung in Arbeit nicht zu erwarten ist. Ihr Anspruch auf Leistungen wird mit dem Formblatt PD U2/E303 bescheinigt.

Wenn Sie mit dem Formblatt PD U2/E303 Ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zum Zwecke der Arbeitssuche nach Deutschland mitnehmen möchten, sollten Sie das Formblatt rechtzeitig (mindestens 4 Wochen vor Ausreise) bei der Arbeitsverwaltung des Landes beantragen, in dem Sie jetzt arbeiten. Sonst kann das Formblatt PD U2/E303 unter Umständen nicht rechtzeitig ausgestellt werden und müsste Ihnen an Ihre Adresse in Deutschland nachgesendet werden. Dies kann zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes in Deutschland führen.

Das Formblatt PD U2/E303 müssen Sie in Deutschland vorlegen, wenn Sie hier die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld beantragen. Die Weiterzahlung der Leistungen ist auf maximal drei Monate begrenzt. Im Verfahren PD U2 (Mitnahme des Arbeitslosengeldanspruchs aus EU-Ländern) kann dieser Zeitraum im Einzelfall auf maximal sechs Monate verlängert werden. Falls Sie in Deutschland keine Arbeit finden und in das Land zurückkehren wollen, aus dem Sie den Anspruch mitgebracht haben, müssen Sie das vor Ablauf der festgelegten Frist tun, um dort weiter Leistungen beziehen zu können. Sofern Sie in Deutschland bleiben und keine Arbeit aufnehmen, erlischt je nach Ländergesetzgebung möglicherweise Ihr Anspruch im Herkunftsland!

Weitere Informationen zum Thema PD U2 finden Sie in unserer Broschüre Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung (Merkblatt 20 EU) und zum Thema E303 in unserer Broschüre Arbeitslosengeld und Auslandsbeschäftigung (Merkblatt 20 EWR - CH).

EURES Berater einschalten
Nehmen Sie Kontakt zu einem Berater des European Employment Service (EURES) auf. EURES-Berater sind ausgebildete Fachkräfte, die auch schwierige Fragen aus dem Bereich der europäischen Arbeitsmarktmobilität beantworten können. Das Beraternetzwerk gibt es in 30 europäischen Ländern. Die Suche nach EURES-Beratern in Ihrer Nähe ist über die EURES-Plattform http://ec.europa.eu/eures möglich.

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In Deutschland angekommen ....


Wohnsitz anmelden
In Deutschland gibt es, im Gegensatz zu anderen EU Mitgliedsstaaten, eine gesetzliche Melde- und Ausweispflicht. Nach der Rückkehr aus dem Ausland sollten Sie sich daher so schnell wie möglich beim Einwohnermeldeamt anmelden. Behörden und öffentliche Einrichtungen können keine rechtsverbindlichen Anträge – etwa einen Antrag auf Arbeitslosengeld – aushändigen, falls Sie ohne gültigen Personalausweis vorsprechen.

Meldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit
Um einen eventuellen Leistungsanspruch geltend machen oder sonstige Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur persönlich arbeitslos melden. Bitte bringen Sie zu dieser Meldung neben Ihrem gültigen Personalausweis (ersatzweise eine aktuelle Meldebestätigung mit Reisepass) auch alle Unterlagen mit, die Sie bereits im Ausland eingeholt haben (PD U1/E301, PD U2/E303). Auf www.arbeitsagentur.de finden Sie unter der Rubrik „Kontakt“ die für Sie am günstigsten gelegene Agentur für Arbeit.

Arbeitslosengeld
Das Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung, die bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt wird. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld beruht auf einer Vielzahl von Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Sie erhalten eine gute Übersicht über die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeldes unter unserer Internetadresse www.arbeitsagentur.de.

Falls Sie keinen nach Deutschland übertragbaren Anspruch auf Arbeitslosengeld im Ausland erworben haben, können Sie durch Vorlage des Formblatts PD U1/E301 zumindest ihre Versicherungszeiten als Arbeitnehmer im Ausland auf die Anwartschaftszeit anrechnen lassen. Diese Versicherungszeiten zählen, wenn Sie nach Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit in Deutschland wieder arbeitslos werden sollten und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.

Arbeitslosengeld II
Erwerbsfähige, bedürftige Personen die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selber zu bestreiten, können Arbeitslosengeld II erhalten. Die Höhe der Leistung ist abhängig von den Lebensumständen des Einzelnen und seiner Familie. Je nach Wohnort ist für das Arbeitslosengeld II die Agentur für Arbeit, die Kommune (Optionskommune) oder eine der neu gegründeten Arbeitsgemeinschaften (ARGE) zuständig. Über das Ortsverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit sind die zuständigen Träger zu finden. Arbeitslosengeld II umfasst im Wesentlichen die Sicherung des Lebensunterhaltes durch Übernahme der Mietkosten in angemessenem Umfang und Zahlung einer Leistung zur Sicherung des Unterhalts.

Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung
Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Ausbildungssuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können eine Förderung aus dem so genannten Vermittlungsbudget erhalten, soweit dies zur Anbahnung oder Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Über die Möglichkeiten einer notwendigen Förderung informieren die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann nur erfolgen, soweit es sich um notwendige Leistungen handelt. Welche Leistungen dies im Einzelnen sein können, besprechen Sie bitte mit Ihrem Ansprechpartner vor Ort. Die Anbahnung oder Aufnahme einer Ausbildung kann nur dann gefördert werden, wenn es sich um eine berufliche Ausbildung handelt.
Die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich im EU-/ EWR-Ausland oder der Schweiz kann unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden. Anträge zu diesen Leistungen werden nach vorangegangener Beratung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit ausgegeben. Sie stehen nicht im Internet zur Verfügung.

Weitere Informationen über die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten sind in der Publikation Was? Wie viel? Wer?.

Kranken- und Pflegeversicherung wählen
Damit Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht zu einem finanziellen Risiko werden, sollten Sie eine Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Dazu stellen Sie einen Antrag bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse.

Waren Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt schon bei einer bestimmten Krankenkasse in Deutschland versichert, wenden Sie sich zunächst wieder an diese Krankenkasse. Sofern Sie vor Ihrem Auslandsaufenthalt zuletzt privat versichert waren, können Sie keine Versicherung in einer gesetzlichen Versicherung abschließen. Sie müssen sich erneut in einer privaten Kasse versichern. Private Kassen sind verpflichtet, so genannte Basistarife anzubieten, die in Art und Umfang den Tarifen und Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Falls Sie noch nie in Deutschland versicherungspflichtig gewesen sind, wenden Sie sich bitte an eine Krankenkasse, um zu erfragen, wo Sie sich versichern müssen/können.

Rentenversicherung kontaktieren
Die im Ausland zurückgelegten Zeiten als Arbeitnehmer können Ihnen unter Umständen bei der Deutschen Rentenversicherung angerechnet werden. In welchem Umfang dies geschehen kann und was dafür notwendig ist, erfahren Sie direkt bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de).

 

Downloads:

Pfeil Vermittlungshilfen für deutsche Rückkehrer aus dem Ausland (Icon für Downloaddatei pdf, 177 kB)

Nützliche Links:

Pfeil www.berufliche-anerkennung.de
Unter »berufliche-anerkennung.de« finden Sie Erläuterungen zu den geregelten Anerkennungsverfahren in Deutschland. Viele unterschiedliche Behörden, Ministerien, Kammern und Berufsorganisationen führen Anerkennungen durch – das Informationsportal soll Ihnen helfen, die richtige Stelle für Ihren Beruf an Ihrem Wohnort zu finden. Die verschiedenen Anerkennungsformen werden ebenso erklärt wie die Voraussetzungen für eine Antragstellung. Jedoch gibt es derzeit nicht für jeden Beruf und auch nicht für jede Nationalität eine Anerkennungsmöglichkeit.
Im Lauf des Jahres 2008 sollen auf der Seite weitere Informationen und Links zur Anerkennung zur Verfügung gestellt werden.

Pfeil www.schulweb.de
Diese Website ist ein Gemeinschaftsservice von Bund und Ländern im Rahmen des Deutschen Bildungsservice. Er richtet sich insbesondere an Schüler und Schülerinnen. Das Informationsangebot ist nach Ländern und Schularten geordnet. Alle Länder und Schultypen stehen zur Auswahl.

Pfeil www.meinestadt.de
Das Portal bietet einen systematischen Zugang zu den wichtigsten Informationen über alle 12.241 deutschen Städte.


Ansprechpartner für Rückfragen:

Info-Center der ZAV
Telefon: 0228/713 1313
Fax: 0228/713-270-1400
Email: zav-auslandsvermittlung@arbeitsagentur.de
Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
Villemombler Straße 76
53123 Bonn

 
Ihre persönliche Beratung zu allen Fragen aus den Bereichen Ausbildung, Studium und Arbeit im Ausland:
Info-Center der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV)
E-Mail: zav-auslandsvermittlung@arbeitsagentur.de
Telefon: +49 (0) 228-713 13 13