Arbeiten in den USA
ArbeitsmarkttrendsAuch oder gerade der amerikanische Arbeitsmarkt sieht sich derzeit von der Finanzkrise gebeutelt. Im August 2008 stieg die Arbeitslosenquote auf 6,1 Prozent und damit auf den höchsten Stand seit 2004. Insgesamt 84.000 Stellen fielen alleine im August weg - der Trend des Stellenabbaus setzt sich weiter fort. Im Vormonat hatte es bereits ein Minus von 60.000 gegeben. Informationen über die aktuelle Beschäftigungssituation und Prognosen zu einzelnen Berufen finden Sie auf den Webseiten des "Bureau of Labor Statistics" (www.bls.gov). In der Rubrik "Occupational Outlook Handbook" gibt es zu fast allen Berufen ausführliche Hinweise.Zugang zum ArbeitsmarktZur Aufnahme einer Beschäftigung in den USA benötigen Sie ein entsprechendes Visum bzw. eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Es ist nicht möglich, mit einem Touristenvisum einzureisen und eine Beschäftigung aufzunehmen oder die dafür notwendigen Dokumente während des Aufenthaltes in den USA zu beantragen.Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Bundesagentur für Arbeit zu arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Fragen keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann. Wenden Sie sich bitte an das dafür zuständige US Generalkonsulat oder die Konsularabteilung der US Botschaft in Deutschland (www.usembassy.de). Vermittlung durch die ZAVVermittlungsmöglichkeiten bestehen nur dann, wenn der Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) konkrete Stellenangebote vorliegen. Arbeitgeber wenden sich an die ZAV, wenn sie sich entschieden haben, Personal auf dem deutschen Arbeitsmarkt zu suchen.Stellenangebote unter www.arbeitsagentur.deStellenangebote im Ausland werden tagesaktuell im Internet unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Zugang zum Internet haben Sie unter anderem bei allen örtlichen Agenturen für Arbeit. So gelangen Sie direkt zum gewünschten Angebot:
Bewerber mit abgeschlossener Berufs- oder Hochschulausbildung haben die Möglichkeit im Rahmen eines Programms zur beruflichen Fortbildung für maximal 18 Monate in den USA zu arbeiten. Um das hierfür notwendige J1-Visum beantragen zu können, benötigen Sie die Unterstützung einer authorisierten Austauschorganisation in den USA. Bei einer Beschäftigung im Rahmen eines Programms zur beruflichen Fortbildung entfällt die Verpflichtung des amerikanischen Arbeitgebers, bei den Behörden nachzuweisen, dass für die angestrebte Tätigkeit kein bevorrechtigtes Personal in den USA zur Verfügung steht. An diesem Nachweis scheitern oft Versuche, eine Beschäftigung in den USA zu finden. Die Austauschorganisationen, mit denen die ZAV derzeit eng zusammenarbeitet sind die Association for International practical training (www.aipt.org) und die German American Chamber of Commerce (www.gaccny.com). Diese Organisationen akquirieren auch Stellenangebote bei Arbeitgebern, die die ZAV unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht. Wenn Sie durch eigene Aktivitäten einen Arbeitsplatz zur beruflichen Fortbildung gefunden haben, benötigen Sie ebenfalls ein J1-Visum. Dieses Visum ist grundsätzlich nur mit Unterstützung durch eine der vielen authorisierten Austauschorganisationen (eine Übersicht gibt es beim Dachververband www.alliance-exchange.org) erhältlich. Die Unterstützung durch die authorisierte Austauschorganisationen ist mit relativ hohen Kosten verbunden. Sie können nicht unbedingt davon ausgehen, dass diese Kosten vom Arbeitgeber erstattet werden. Sollten der ZAV keine Stellenangebote vorliegen, bedeutet dies selbstverständlich nicht, dass es generell keine Arbeitsmöglichkeiten für Sie gibt. Nicht alle Arbeitgeber, die Personal auf dem deutschen Arbeitsmarkt suchen, schalten die ZAV als Vermittlungsinstitution ein. Wir empfehlen Ihnen daher, sich nicht nur die Stellenangebote in der JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de regelmäßig anzusehen, sondern auch andere Möglichkeiten der Stellensuche zu nutzen. StellensucheUm sich einen Überblick über das Stellenangebot in den USA zu verschaffen, lohnt sich ein Blick auf die Job-Börse der staatlichen Arbeitsvermittlung, die unter: www.jobbankinfo.org zu finden ist.Auch bei deutschen Handelskammern kann man fündig werden, allerdings gibt es die regional sortierten Adresslisten der deutschen Niederlassungen hier nur gegen Bezahlung. Anlaufstellen dafür können eingesehen werden unter: www.ahk-usa.com BewerbungGute bis sehr gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift sind selbstverständlich. Es nutzt wenig einem Arbeitgeber zu versichern, dass man seine Sprachkenntnisse verbessern wird, sobald eine Einstellungszusage erfolgt bzw. man die Arbeit aufgenommen hat. Bewerber, die nur über Schulenglischkenntnisse verfügen, werden i. d. R. nicht eingestellt. Sprachzertifikate sind bei Bewerbungen durchaus hilfreich; letztlich wird sich der Arbeitgeber aber durch ein persönliches Interview von Ihren beruflichen und sprachlichen Qualifikationen ein Bild machen.„Time is Cash“ – gemäß diesem Motto handelt man in den USA auch bei Bewerbungen und so werden die Anschreiben und Lebensläufe der Bewerber zunehmend per E-Mail verschickt. Die Mehrzahl der Unternehmen bietet auf ihren Websites standardisierte Bewerbungsbögen an, die online ausgefüllt und versendet werden können. Jedoch werden ca. zwei Drittel aller Stellen erst gar nicht ausgeschrieben – daher sind Initiativbewerbung durchaus empfehlenswert. Anerkennung von Ausbildung und AbschlüssenIn den Vereinigten Staaten existiert ein dezentrales Bildungssystem und es werden von der Bundesregierung auch keine Regulierungen über die Anerkennung von Abschlüssen, Diplomen oder Leistungen durchgeführt. Mit Ausnahme der Zulassung zu bestimmten Berufen erfolgt in der Regel auch keine Anerkennung durch die Bundesstaaten oder Verwaltungen der Regionalebene. Jedoch findet die Anerkennung und Bewertung von fachlichen und akademischen Abschlüssen durch die Bundesregierung und andere Regierungseinrichtungen auf einer institutionellen Ebene sowie der Privatwirtschaft statt. Information zur Anerkennung von "Foreign Diploma and Credit" in den Vereinigten Staaten: http://www.ed.govHäufig entscheidet der Arbeitgeber, bei dem Sie sich bewerben, ob Ihre Ausbildung seinen Qualifikationsanforderungen entspricht. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Berufsausbildung und -bezeichnung korrekt ins Amerikanische übersetzen. Probleme entstehen bei Berufen, die eine staatliche Anerkennung voraussetzen – das gilt gerade bei Krankenpflegern und Ärzten. Die Anerkennung nach US amerikanischem Recht sollte möglichst vor der Bewerbung geklärt sein. Die beruflichen Zulassungsbestimmungen und Arbeitsmöglichkeiten sind in den Bundesstaaten der USA zum Teil unterschiedlich geregelt. Von Ärzten wird verlangt, dass ein amerikanisches Staatsexamen oder eine entsprechende Prüfung abgelegt wird, bevor sie praktizieren können. Die Ausübung einiger Berufe ist generell an die Staatsbürgerschaft oder die „First Papers“ gebunden und ist ansonsten nicht legal. Zu diesen Tätigkeiten zählen alle Berufssparten der Beamten oder Behördenangestellten, Beschäftigte von Rüstungsunternehmen oder Betrieben mit staatlichen Aufträgen, die für ausländische Bürger – abgesehen von einer behördlichen Genehmigung („Clearance“) – in der Regel unzugänglich sind. Soziale SicherungEin einheitliches System im Bezug auf alle Bereiche der sozialen Sicherung gibt es in den Vereinigten Staaten von Amerika nicht. Eine Altersgrundsicherung bietet hier ausschließlich die „Social Security“. Erwerbstätige Bürger erhalten eine neunstellige Sozialversicherungsnummer (SSN), um die monatlichen Einzahlungen aufzuzeichnen. Unter www.ssa.gov ist ein Antrag beim Sozialversicherungsbüro auch online verfügbar, dem weitere Unterlagen beizufügen sind, die das Lebensalter, die Identität und die Staatsbürgerschaft nachweisen.Zwischen den Vereinigten Staaten und der Bundesrepublik Deutschland (BRD) existiert ein Abkommen für Soziale Sicherheit, das die Beziehungen beider Länder für diesen Bereich regeln soll. Im Bezug auf die Rentenzahlung gegenüber deutschen und amerikanischen Staatsbürgern im jeweilig anderen Vertragsstaat bestehen keine Einschränkungen. Auch wird durch das Abkommen auf beiden Seiten eine Doppelversicherung und damit die doppelte Beitragslast vermieden, wenn Unternehmen Mitarbeiter per Intercompany Transfer in ein Tochterunternehmen des jeweils anderen Landes entsenden. Für die Entsandten behalten dabei die Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des Heimatstaates weiter Gültigkeit. Beachten Sie zu diesem Thema die Informationsschrift Nr. 82 „Versicherung bei Auslandsaufenthalt“ oder nachfolgende Links im Internet: http://www.dvka.de Sind Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert, genießen sie auch durch die Tarifverträge einen gewissen Kündigungsschutz. Das „collective bargaining agreement“ (Tarifvertrag) regelt zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften alle Belange, die innerhalb eines Arbeitsverhältnisses eine Bedeutung besitzen. Vorausgesetzt es wurde die Mehrheit der Arbeitnehmerstimmen des Betriebes ermittelt, können Gewerkschaften in diesem Unternehmen, einer Tochtergesellschaft und/oder Betriebsaußenstellen für alle Arbeitnehmer rechtsverbindliche Regelungen in einem Tarifvertrag abschließen. Notwendige Regelungen stellen dabei Vereinbarungen über Lohn / Gehalt, Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, sowie besondere Vereinbarungen, die eine Vertretung durch die Organisation im Betrieb sicherstellen soll („union security clauses“). Gesetzlich festgelegte Kündigungsvorschriften, wie wir sie aus Deutschland und anderen EU-Ländern kennen, sind in den Vereinigten Staaten gänzlich unüblich. So existiert ein besonderer Kündigungsschutz auch nur für Angestellte der Regierung. Gewerkschaftlich unorganisierte Arbeitnehmer verfügen über keinen Kündigungsschutz und können so für sich lediglich die Rechtsbestimmungen des englischen Common Law geltend machen, das sich durch Präzedenzfälle mit höchstrichterlichen Entscheidungen der Bundesgerichte und Gerichten der Einzelstaaten ergänzt. Unsere Publikationen zu den USA:
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